Satzung
Verein zur Förderung der Wasserwacht
Ortsgruppe Forchheim e. V.
§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr:
(1)
Der am 14. März 2008 gegründete Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der
Wasserwacht- Ortsgruppe Forchheim".
Nach Eintragung in das Vereinsregister
erhält er den Zusatz e. V.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Forchheim und
ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bamberg eingetragen.
(3) Das
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Vereinszweck:
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der
Abgabenordnung (§ 58 Nr. 1 AO).
Zweck des Vereins ist die Förderung der
Wasserwacht Ortsgruppe Forchheim des Bayerischen Roten Kreuzes bei der Erfüllung
ihrer satzungsgemäßen Aufgaben und zwar durch
- die Erhebung von Beiträgen
und Umlagen
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden (bei Veranstaltungen,
durch direkte Ansprache von Firmen und Personen)
- Durchführung von
Öffentlichkeitsarbeit und Werbung aller Art für den Verein.
Die Förderung
kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die Wasserwacht Ortsgruppe
Forchheim aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die
Kosten für Ausrüstung, Wettkämpfen, Ausbildungslagern sowie sonstige Aktivitäten
gem. Satzung der Wasserwacht übernimmt und trägt.
§ 3
Gemeinnützigkeit:
(1) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(3) Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des
Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Der Verein wahrt politische Neutralität. Er räumt den Angehörigen
aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt das Gesetz religiöser
und weltanschaulicher Toleranz.
§ 4 Mitgliedschaft:
(1)
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Der Antrag
auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Über
den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit abschließend. Der Vorstand ist nicht verpflichtet
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen, ein Aufnahmeanspruch ist
ausgeschlossen.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift des
gesetzlichen Vertreters (3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt
oder durch Ausschluss aus dem Verein. Generell ist der Austritt schriftlich
gegenüber dem Vorstand zu erklären. Ein Verlassen des Vereins ist jederzeit zum
Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich.
(4) Der Vorstand
hat das Recht, Mitglieder des Vereins aus wichtigem Grund von der weiteren
Mitgliedschaft auszuschließen.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich
aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine
Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist
grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Rechte und
Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen
angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus
das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
stellen.
(2) In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht
(Stimmberechtigung mit Vollendung des 16. Lebensjahres). nur persönlich ausgeübt
werden. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
(3) Die Mitglieder
sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit
- in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.
§ 6
Mitgliedsbeiträge:
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben,
dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
§ 7
Organe:
Organe des Vereins sind:
- 1. Vorstand,
- 2.
Mitgliederversammlung.
§ 8 Vorstand:
(1) Der Vorstand i.S. von
§ 26 BGB besteht aus
- dem Vorstandsvorsitzenden,
- dem stellvertretenden
Vorstandsvorsitzendem,
- dem Kassenwart und
- dem Schriftführer.
(2)
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je 2 Vorstandsmitglieder
vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre
gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
Die Vorstandsmitglieder bleiben auch
nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Wählbar sind nur
Mitglieder des Vereins, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.
§ 9
Zuständigkeit des Vorstandes:
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen
vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der
Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der
Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des
Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und
Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
§ 10 Sitzung des
Vorstandes:
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
rechtzeitig einzuladen.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens
drei Mitglieder anwesend sind.
(3) Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden
Vorstandsmitglieds.
(4) Über die Sitzung des Vorstands ist vom Schriftführer
ein Protokoll aufzunehmen.
§ 11 Kassenführung:
(1) Die zur
Erreichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus
Beiträge und Spenden aufgebracht.
(2) Der Kassenwart hat über die
Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
(3)
Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder,
bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(4) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf 2 Jahre
gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung
vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung:
(1) Die
Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a)
Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
b) Festsetzung der Höhe des
Jahresbeitrags,
c) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der
Kassenprüfer,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des
Vorstands,
e) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und Auflösung des
Vereins,
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des
Vorstands über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal
statt.
(3) Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem
Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand
schriftlich verlangt wird.
(4) Jede Mitgliederversammlung wird vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter
Einhaltung einer Frist von 4 Wochen durch persönliche Einladungsschreiben
einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(5) Jedes
Mitglied kann bis spätestens 1 Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim
Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich
auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 13 Beschlussfassung der
Mitgliederversammlung:
(1) Die Mitgliederversammlung wird
- vom
Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung
- vom stellvertretenden Vorsitzenden
oder
- von einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet.
(2) Bei Wahlen kann
die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
In der
Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied (nach Vollendung des 16. Lebensjahres)
stimmberechtigt. (3) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung, wenn mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder
erschienen ist.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorsitzende verpflichtet,
innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen
Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die einfache Mehrheit der
abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
(4) Zur
Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der
abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom
Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch
geheim durchgeführt werden, wenn mindestens einer der erschienen Mitglieder dies
beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll
Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person
des Versammlungsleiters, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung enthalten.
§ 14
Auflösung des Vereins:
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer,
zu diesem Zweck einberufenen, Mitgliederversammlung beschlossen werden.
(2)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an die Wasserwacht- Ortsgruppe Forchheim des Bayerischen
Roten Kreuzes, hilfsweise an den BRK-Kreisverband Forchheim, der es jeweils
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung
zu verwenden hat.
§ 15 Inkrafttreten
Sie sind der
Copyright 2010-2013 Wasserwacht Forchheim
Mail an Webmaster: per eigenem Mailprogramm